LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.08.2017
L 7 SB 8/16
Normen:
SGB X § 48; SGB IX § 69; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 544/13

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX nach Ablauf einer HeilungsbewährungErmittlung einer Gesamt-GdB bei der Kombination von Behinderungen im Funktionssystem Ohren und im Funktionssystem Rumpf

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen L 7 SB 8/16

DRsp Nr. 2017/15849

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX nach Ablauf einer Heilungsbewährung Ermittlung einer Gesamt-GdB bei der Kombination von Behinderungen im Funktionssystem Ohren und im Funktionssystem Rumpf

Eine GdB-Erhöhung aufgrund von Behinderungen im Funktionssystem Ohren (Einzel-GdB 30) ist wegen einer leichtgradigen Behinderung im Funktionssystem Rumpf (Einzel-GdB 20) regelmäßig nicht vorzunehmen, da es an einer sich verstärkenden Wechselwirkung fehlt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48; SGB IX § 69; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Umstritten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach Ablauf der Heilungsbewährung.