LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2018
L 21 SB 164/16
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 4; VersMedV § 2; VmG Teil B Nr. 17.7;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 1946/14

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IXErmittlung eines Gesamtbehinderungsausmaßes unter Berücksichtigung verschiedener BeeinträchtigungenBewertung von Verbrennungsfolgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen L 21 SB 164/16

DRsp Nr. 2019/278

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX Ermittlung eines Gesamtbehinderungsausmaßes unter Berücksichtigung verschiedener Beeinträchtigungen Bewertung von Verbrennungsfolgen

Mangels Vorgaben in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist eine Anlehnung der Bewertung von Verbrennungsfolgen an eine Hauterkrankung plausibel.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 4; VersMedV § 2; VmG Teil B Nr. 17.7;

Tatbestand

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung durch das Sozialgericht (SG), bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen.