LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2023
L 6 VM 3577/21
Normen:
BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1; VersMedV Teil A Nr. 2 Buchst. i); VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. d) und Doppelbuchst. ee); VersMedV Teil B Nr. 10.3.1; VersMedV Teil B Nr. 10.3.2; VersMedV Teil B Nr. 17.11; VersMedV Teil B Nr. 3.7; AntiDHG § 1 Abs. 1 S. 1; AntiDHG § 3 Abs. 1; AntiDHG § 3 Abs. 2; AntiDHG § 3 Abs. 4; AntiDHG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 VM 4807/19

Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen - GdS - für einen Anspruch auf Gewährung einer BeschädigtengrundrenteGesundheitsschädigung einer Hepatitis-C-Infektion nach einer Anti-D-ImmunprophylaxeKeine Anerkennung einer Verbitterungsstörung als Schädigungsfolge

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 6 VM 3577/21

DRsp Nr. 2023/8238

Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen – GdS – für einen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente Gesundheitsschädigung einer Hepatitis-C-Infektion nach einer Anti-D-Immunprophylaxe Keine Anerkennung einer Verbitterungsstörung als Schädigungsfolge

1. Eine Verbitterungsstörung als Sonderform der Verbitterungsreaktion (ICD-10: F43.8 bzw. ICD-11: 6B43) wegen der vermeintlich unberechtigten Nichtanerkennung einer Schädigungsfolge ist selbst weder unmittelbare noch mittelbare Schädigungsfolge, da sie auf der eigenverantwortlichen, den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Entscheidung des Sozialleistungsträgers beruht.2. Das Nichtdurchdringen (selbst mit einem berechtigten) Begehren gegenüber einem Sozialleistungsträger ist ein allgemeines Lebensrisiko und nicht vom Schutzzweck des sozialen Entschädigungsrechts umfasst; das soziale Entschädigungsrecht beinhaltet keine Anspruchsgrundlage für die Entschädigung von jeglichen Folgen exekutiven Unrechts.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1; VersMedV Teil A Nr. 2 Buchst. i);