BSG - Beschluß vom 18.09.2003
B 9 V 71/02 B
Normen:
BSchAV § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 1 S. 1 ; BVG § 30 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 18 V 1/99 - 23.10.2002,
SG Bayreuth, vom 10.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 V 39/94

Feststellung des Vergleichseinkommens beim Berufsschadensausgleich, Verfahrensmangel beim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluß vom 18.09.2003 - Aktenzeichen B 9 V 71/02 B

DRsp Nr. 2003/15637

Feststellung des Vergleichseinkommens beim Berufsschadensausgleich, Verfahrensmangel beim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. Aus dem zurückgelegten Schul- und Erwerbsleben sind bei der Ermittlung der Höhe des Vergleichseinkommens im Rahmen der Berechnung des Berufsschadensausgleichs allenfalls Anhaltspunkte für den Rückschluss auf die Veranlagung und die Fähigkeiten des Beschädigten zu gewinnen. Das gilt auch für das Verhalten des sozialen Umfelds. Es kann lediglich hilfsweise als Indiz dafür dienen, ob die behauptete Ausbildung unter Beachtung des familiären Lebenszuschnitts überhaupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre. 2. Einzig der sachlich-rechtliche Standpunkt des Berufungsgerichts ist Ausgangspunkt der Prüfung eines Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung dabei auf mehrere selbständig tragende Erwägungen stützt, so reicht es für eine Revisionszulassung auch nicht aus, wenn eine davon auf verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen beruht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSchAV § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 1 S. 1 ; BVG § 30 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a ;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Vergleichseinkommens, das der Berechnung des Berufsschadensausgleichs (BSA) der Klägerin zu Grunde zu legen ist.