LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2017
3 Sa 118/17
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2146/16

Feststellung des Zeitpunkts einer arbeitgeberseitigen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 118/17

DRsp Nr. 2018/4949

Feststellung des Zeitpunkts einer arbeitgeberseitigen Kündigung

Ein Fall der Zugangsvereitelung hinsichtlich einer arbeitgeberseitigen Kündigung liegt nicht vor, wenn der Beweis, dass der Arbeitnehmer sich aus einer Besprechung entfernt hat, ohne das ihm von Arbeitgeber überreichte Kündigungsschreiben entgegenzunehmen, nicht geführt ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2017, Az.: 3 Ca 2146/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegen Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und in diesem Zusammenhang (im Berufungsverfahren nur noch) über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und demzufolge das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit 1988 als Dachdecker bei dem Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.124,30 Euro beschäftigt.

Im Betrieb des Beklagten wurden neben dem Kläger noch 3 weitere Dachdecker beschäftigt und zusätzlich - jedenfalls bis zum 30.11.2013 - auch die Ehefrau des Beklagten als Arbeitnehmerin. Diese Arbeitnehmer waren seit mindestens 2003 im Betrieb beschäftigt.

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