Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 05. September 2016 aufgehoben und der Bescheid vom 11. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2015 insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, mit Wirkung ab 27. Mai 2014 einen GdB von 40 festzustellen.
II.Der Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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