Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Das LSG hat nach Auswertung der im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten die Beklagte verpflichtet, beim Kläger mit Wirkung ab 27.5.2014 einen GdB von 40 festzustellen. Den Antrag des Klägers, Prof. Dr. Dipl. Psych. M. nach § 109 SGG zu hören, hat es abgelehnt (Urteil vom 16.7.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
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