BSG - Beschluss vom 30.06.2021
B 9 SB 69/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 145/18
SG Dresden, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 365/15

Feststellung einer SchwerbehinderteneigenschaftGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 69/20 B

DRsp Nr. 2021/13030

Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft.

Mit Urteil vom 8.10.2020 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 bei Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Rumpf, 20 für das Funktionssystem Beine und 15 für das Funktionssystem Hörund Gleichgewichtsorgan (Ohren) verneint. Die darüber hinaus festgestellten fünf verschiedenen Einzel-GdB-Werte von 10 erhöhten den Gesamt-GdB nicht. Dies ergebe sich aus Teil A Nr 3 Buchst d ee der (in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten) Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II