Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft.
Mit Urteil vom 8.10.2020 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum
II
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