BSG - Urteil vom 23.04.2009
B 9 SB 3/08 R
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 35/05
SG Köln, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 353/04

Feststellung einer Schwerbehinderung; Bewertung der Auswirkungen eines Diabetes mellitus vom Typ I nach Maßgabe der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Ausgabe 2008

BSG, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen B 9 SB 3/08 R

DRsp Nr. 2009/16034

Feststellung einer Schwerbehinderung; Bewertung der Auswirkungen eines Diabetes mellitus vom Typ I nach Maßgabe der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Ausgabe 2008

1. Mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Vorschriften des Grundgesetzes ist die durch Landesgesetz in Nordrhein-Westfalen geregelte Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben nach §§ 69, 145 SGB IX auf die Kommunen vereinbar. 2. Auch nach dem in Kraft treten der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10.12.2008 ist allein die Einstellungsqualität des Diabetes und nicht ein die Teilhabe beeinträchtigender Therapieaufwand berücksichtigt. Obgleich es sich bei der Verordnung um eine Rechtsverordnung und damit eine untergesetzlich Rechtsnorm handelt, bindet sie in diesem speziellen Fall die Rechtsanwender nicht, denn sie verstößt gegen § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;

Gründe:

I