BSG - Urteil vom 16.12.2014
B 9 V 3/13 R
Normen:
BVG; SGB X § 44; SGB X § 48; SVG § 80 S. 1; SVG § 81 Abs. 1; SVG § 81 Abs. 6; SVG § 88;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VS 9/10
SG Augsburg, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VS 2/09

Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Bundeswehrverwaltung und den für die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden; Voraussetzungen einer Schädigung durch eine truppenärztliche Behandlung

BSG, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 9 V 3/13 R

DRsp Nr. 2015/2006

Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Bundeswehrverwaltung und den für die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden; Voraussetzungen einer Schädigung durch eine truppenärztliche Behandlung

1. Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Bundeswehrverwaltung und den für die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden kommt es darauf an, ob es um die Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung geht, die bereits während des Wehrdienstes vorgelegen haben oder die erst nach dessen Ende aufgetreten sind (Bestätigung von BSG vom 29.4.2010 - B 9 VS 2/09 R = SozR 4-3200 § 88 Nr 4). 2. Die besonderen Umstände, unter denen Soldaten im Rahmen der freien Heilfürsorge truppenärztlich behandelt werden, gehören zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen (Bestätigung von BSG vom 18.5.2006 - 9a V 2/05 R = SozR 4-3100 § 1 Nr 3).