LAG Baden-Württemberg - Teilurteil vom 09.04.2021
12 Sa 15/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 242; ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 194/19

Feststellung eines Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses nicht alleine anhand von Einzelanweisungen des VerleihersGeltung des § 9 Nr. 1 AÜG für Arbeitnehmerüberlassungsverträge in Deutschland mit ausländischem RechtBestand des Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses bei fehlender behördlicher GenehmigungKeine Verwirkung der Klagerechts bei Klageerhebung fast fünf Jahre nach Vertragsbeginn

LAG Baden-Württemberg, Teilurteil vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 15/20

DRsp Nr. 2021/11604

Feststellung eines Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses nicht alleine anhand von Einzelanweisungen des Verleihers Geltung des § 9 Nr. 1 AÜG für Arbeitnehmerüberlassungsverträge in Deutschland mit ausländischem Recht Bestand des Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses bei fehlender behördlicher Genehmigung Keine Verwirkung der Klagerechts bei Klageerhebung fast fünf Jahre nach Vertragsbeginn

1. Arbeitet eine Leiharbeitnehmerin, die von einem ausländischen Verleiher entsandt wurde, in Deutschland für den Entleiher, so gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen der Leiharbeitnehmerin und dem Entleiher gemäß Art. 8 Abs. 2 VO EG 593/2008 (Rom I) deutsches Recht.2. Eine Arbeitnehmerüberlassung kann sich auch aus den mit dem Verleiher vereinbarten und den von dem Entleiher übertragenen Aufgaben der Leiharbeitnehmerin ergeben. Es bedarf daher nicht in jedem Fall der Darlegung von Einzelanweisungen, um eine Arbeitnehmerüberlassung feststellen zu können.