BSG - Urteil vom 22.09.2009
B 2 U 4/08 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 337/04
SG München, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 926/02

Feststellung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei der Teilnahme an einer Ballonfahrt

BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen B 2 U 4/08 R

DRsp Nr. 2009/26156

Feststellung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei der Teilnahme an einer Ballonfahrt

Eine Zurechnung der Teilnahme eines Beschäftigten an einer geselligen Veranstaltung des Arbeitgebers zu seiner versicherten Beschäftigung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen ist. Daran fehlt es, wenn er die Teilnahme an einer Veranstaltung von vornherein nur einem Teil der Belegschaft ermöglicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2007 und des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2004 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.