LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2023
L 1 U 1485/23
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 67 Abs. 1; SGB VII § 67 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 17.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 1819/22

Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung des versicherten Weges zum Verrichten der NotdurftKein Wiederaufleben des Unfallversicherungsschutzes durch pannenbedingte Reparatur

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen L 1 U 1485/23

DRsp Nr. 2023/13432

Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Unterbrechung des versicherten Weges zum Verrichten der Notdurft Kein Wiederaufleben des Unfallversicherungsschutzes durch pannenbedingte Reparatur

1. Ein Arbeitnehmer unterbricht den versicherten Weg mit dem eigenen Pkw zu einem beruflich bedingten Geschäftsessen, wenn er die Straße verlässt, in einen Waldweg einbiegt und dort aussteigt, um eine private Tätigkeit zu verrichten.2. Zu einer solchen nicht versicherten privaten Tätigkeit gehört auch das Verrichten der Notdurft.3. Der Versicherungsschutz lebt auch dann nicht vorzeitig wieder auf, wenn während der Unterbrechung das benutzte Fahrzeug wegrollt und es der Versicherte aufzuhalten versucht, weil er nur mit diesem Fahrzeug den versicherten Arbeitsweg fortsetzen kann. Die Grundsätze zu einem Fortbestehen des Versicherungsschutzes bei einer pannenbedingten Reparatur auf einem Arbeitsweg sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der versicherte Weg bereits zuvor aus privaten Gründen unterbrochen war (zu diesem Punkt hat der Senat die Revision zugelassen).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 17. Februar 2023 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für keinen Rechtszug zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;