LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.03.2017
L 3 U 4821/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 337/14

Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAbgrenzung des Wegeunfalls vom BetriebswegUnterbrechung der versicherten Tätigkeit durch Nachsehen nach einem gelegentlich betrieblich genutzten privaten Fahrrads

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen L 3 U 4821/16

DRsp Nr. 2017/9088

Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Abgrenzung des Wegeunfalls vom Betriebsweg Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch Nachsehen nach einem gelegentlich betrieblich genutzten privaten Fahrrads

1. Ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit unterscheidet sich von einem nach § 8 Abs. 1 SGB VII zu beurteilenden Betriebsweg dadurch, dass er der versicherten Tätigkeit lediglich unmittelbar vorangeht oder sich ihr anschließt. 2. Das Verlassen des Arbeitsplatzes, um "frische Luft zu schnappen" oder nach dem Fahrrad, mit dem der Weg zum Arbeitsplatz zurückgelegt wurde und das gelegentlich für betriebliche Zwecke genutzt wird, zu sehen, stellt eine erhebliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit dar.

1 Für einen Arbeitsunfall ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang) ist sowie diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.