LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2019
L 13 SB 158/17
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 329/13

Feststellung eines GdB

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 158/17

DRsp Nr. 2019/17366

Feststellung eines GdB

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Juni 2017 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 3. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2013 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 29. Juni 2017 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 27. August 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Der Antrag der 1953 geborenen Klägerin auf Feststellung eines GdB war 2007 abge-lehnt worden. Am 19. Februar 2013 stellte sie einen Änderungsantrag. Gegen den daraufhin ergangenen Bescheid vom 3. Mai 2013, mit dem der Beklagte bei ihr einen GdB von 20 feststellte, erhob die Klägerin Widerspruch. Nach weiteren Ermittlungen stellte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013 einen GdB von 30 fest. Er ging hierbei von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aus: