Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 1. August 2018 aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2016 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 9. Dezember 2015 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
Der Beklagte hatte bei der 1955 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 13. Novem-ber 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2008 einen GdB von 40 festgestellt. Hierbei hatte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt:
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB von 30), 2. Depression, psychosomatische Störungen (Einzel-GdB von 20), 3. chronische venöse Insuffizienz (Krampfaderleiden) beider Beine (Einzel-GdB von 10), 4. Funktionsminderung beider Kniegelenke (Einzel-GdB von 10), 5. Carpaltunnelsyndrom beidseits (Einzel-GdB von 10).
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