LSG Bayern - Urteil vom 26.09.2019
L 18 SB 119/16
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 112/15

Feststellung eines GdB als tatrichterliche AufgabeBemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdBMedizinisch zu beurteilende VerhältnisseWeitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet

LSG Bayern, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen L 18 SB 119/16

DRsp Nr. 2019/15652

Feststellung eines GdB als tatrichterliche Aufgabe Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB Medizinisch zu beurteilende Verhältnisse Weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet

1. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. 2. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es nach § 152 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben der Gesellschaft an. 3. Das Tatsachengericht muss dabei über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.06.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ab September 2005 ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 50 zusteht.