Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.06.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ab September 2005 ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 50 zusteht.
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