LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.08.2019
L 13 SB 95/18
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 225/14

Feststellung eines GdB als tatrichterliche AufgabeRückwirkende Bewertung eines AneurysmasAuswirkung nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 95/18

DRsp Nr. 2019/14252

Feststellung eines GdB als tatrichterliche Aufgabe Rückwirkende Bewertung eines Aneurysmas Auswirkung nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

1. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe und es hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. 2. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 5. September 2018 wird hinsichtlich des Feststellungszeitraums vom 22. Juni 2015 bis zum 19. Juli 2016 geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides vom 22. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 verpflichtet worden ist, für den Zeitraum vom 22. Juni 2015 bis zum 19. Juli 2016 einen Gesamt-GdB von 60 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchs- und Klageverfahrens, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69;

Tatbestand: