Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 5. September 2018 wird hinsichtlich des Feststellungszeitraums vom 22. Juni 2015 bis zum 19. Juli 2016 geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides vom 22. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 verpflichtet worden ist, für den Zeitraum vom 22. Juni 2015 bis zum 19. Juli 2016 einen Gesamt-GdB von 60 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchs- und Klageverfahrens, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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