LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2021
L 17 SB 43/19
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 152; VersMedV Teil B Nr. 15.1 Abs. 4; VersMedV Teil B Nr. 15.1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 386/17

Feststellung eines Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB IXAnforderungen an die Bemessung des GdB in Höhe von 50 bei gravierender Beeinträchtigung in der Lebensführung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen L 17 SB 43/19

DRsp Nr. 2022/16358

Feststellung eines Grades der Behinderung – GdB – nach dem SGB IX Anforderungen an die Bemessung des GdB in Höhe von 50 bei gravierender Beeinträchtigung in der Lebensführung

Eine durch erhebliche Einschnitte gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze liegt vor, wenn ein an einem Diabetes mellitus Typ I leidender, noch berufstätiger Mensch angesichts schwankender Blutzuckerwerte gehalten ist, regelmäßig auch nach 22.00 Uhr Blutzuckermessungen durchzuführen und erforderlichenfalls die Injektion von Insulin vorzunehmen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlich Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 152; VersMedV Teil B Nr. 15.1 Abs. 4; VersMedV Teil B Nr. 15.1 Abs. 5;

[Sachverhalt]

Die 1963 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 50.