Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlich Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1963 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 50.
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