BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 9 SB 78/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 SB 247/15
SG Dortmund, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 806/13

Feststellung eines Grades der BehinderungDivergenzrügeNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 78/17 B

DRsp Nr. 2018/5281

Feststellung eines Grades der Behinderung Divergenzrüge Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Genügen der Darlegungspflicht

1. Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. 4. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. 5. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2017 wird als unzulässig verworfen.