LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.09.2017
L 21 SB 247/15
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 806/13

Feststellung eines Grades der BehinderungBemessung des Gesamt-GdBMehrschrittige PrüfungGesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.2017 - Aktenzeichen L 21 SB 247/15

DRsp Nr. 2018/5466

Feststellung eines Grades der Behinderung Bemessung des Gesamt-GdB Mehrschrittige Prüfung Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen

1. Die Bemessung des (Gesamt-)GdB ist in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. 2. In einem ersten Schritt sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. 3. In einem zweiten Schritt sind diese den in den VmG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. 4. In einem dritten Schritt ist dann, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB, in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der maßgebliche (Gesamt-)GdB zu bilden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.05.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1;

Tatbestand