LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.03.2017
L 11 SB 285/16
Normen:
SGG § 101 Abs. 2; BGB § 133; SGG § 123;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 407/16

Feststellung eines Grades der BehinderungErledigung eines RechtsstreitsAnnahme eines AnerkenntnissesAuslegung eines KlagebegehrensMeistbegünstigungsgrundsatz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen L 11 SB 285/16

DRsp Nr. 2017/7359

Feststellung eines Grades der Behinderung Erledigung eines Rechtsstreits Annahme eines Anerkenntnisses Auslegung eines Klagebegehrens Meistbegünstigungsgrundsatz

1. Wie eine (ursprüngliche) Klage zu verstehen gewesen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung von Prozesserklärungen die Auslegungsregel des § 133 BGB gilt. 2. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist, wobei neben dem Wortlaut der Erklärung auch alle sonstigen Umstände des Falles, wie z.B. sonstige Schreiben, vorherige Erklärungen sowie der Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu beachten sind, soweit sie für den Empfänger der Erklärung erkennbar gewesen sind. 3. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, d.h. die Erklärung muss so ausgelegt werden, wie der Empfänger sie bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnte, wobei für den Fall, dass ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht, nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden so genannten Meistbegünstigungsgrundsatz im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Erklärende alles begehrt, was nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommt.