BSG - Beschluss vom 22.12.2021
B 9 SB 42/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 302/14
SG Düsseldorf, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SB 2298/12

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAblehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

BSG, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 42/21 B

DRsp Nr. 2022/2561

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit strebt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 anstelle des von der Beklagten bereits festgestellten GdB von 70 an. Im Zentrum der Beschwerde steht - neben Verfahrensrügen - die Bewertung eines nach Hypophysenteilresektion verbliebenen Restes eines gutartigen Hypophysentumors.