Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 25.6.2020 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF verneint. Das LSG hat sich dabei im Wesentlichen auf das bereits vom
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist .
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|