BSG - Beschluss vom 16.09.2020
B 9 SB 37/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 7/16
SG Stralsund, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 106/13

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 37/20 B

DRsp Nr. 2020/15310

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Mit Urteil vom 25.6.2020 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF verneint. Das LSG hat sich dabei im Wesentlichen auf das bereits vom SG eingeholte psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. F. vom 21.10.2014 gestützt. Die Bekundungen des behandelnden Arztes Dr. Z. und des behandelnden Diplom-Psychologen Dr. R. seien demgegenüber nicht überzeugend.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf den Verfahrensmangel der fehlenden Sachaufklärung.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist .