BSG - Beschluss vom 15.12.2016
B 9 SB 32/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 20; SGB X § 21;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 84/14
SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 183/11

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeVerletzung von Aufklärungspflichten der VersorgungsverwaltungWürdigung widerstreitender GutachtenNotwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 32/16 B

DRsp Nr. 2017/9866

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Verletzung von Aufklärungspflichten der Versorgungsverwaltung Würdigung widerstreitender Gutachten Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

1. Eine behauptete Verletzung von Aufklärungspflichten der Versorgungsverwaltung (§§ 20, 21 SGB X) begründet aus sich heraus keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte. 2. Die Würdigung widerstreitender Gutachten gehört zum Kernbereich der Beweiswürdigung. 3. Es kann nicht Aufgabe des BSG sein, einen umfangreichen und weitgehend ungeordneten Vortrag daraufhin zu untersuchen und auszuwerten, ob und inwieweit sich daraus weitere Anhaltspunkte für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde gewinnen lassen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 20; SGB X § 21;

Gründe:

I