LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2017
L 6 VS 5036/15
Normen:
SGB X § 44; SGG § 55; SVG §§ 63c ff.; SVG §§ 80 ff.; SVG § 85; SVG § 87;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VS 18/13

Feststellung eines Grades der Schädigungsfolgen nach dem SVGUnzulässigkeit einer Klage unabhängig von einer LeistungsgewährungKeine Vorgreiflichkeit von Ansprüchen auf Beschädigtenversorgung in Bezug auf die Einsatzversorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen L 6 VS 5036/15

DRsp Nr. 2017/2364

Feststellung eines Grades der Schädigungsfolgen nach dem SVG Unzulässigkeit einer Klage unabhängig von einer Leistungsgewährung Keine Vorgreiflichkeit von Ansprüchen auf Beschädigtenversorgung in Bezug auf die Einsatzversorgung

1. Eine unabhängig von einer Leistungsgewährung auf Feststellung eines bestimmten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage ist nicht zulässig. 2. Ansprüche auf Beschädigtenversorgung nach §§ 80ff SVG und die diesbezügliche Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht vorgreiflich oder bindend für Ansprüche auf Einsatzversorgung nach §§ 63cff SVG.

1. Sind Leistungen wegen Ablauf des Vierjahreszeitraums rückwirkend (überhaupt) nicht mehr zu erbringen, kann regelmäßig trotz Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bescheide kein Anspruch auf deren Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X anerkannt werden. 2. Die Regelung zielt im Ergebnis auf die Ersetzung des rechtswidrigen Verwaltungsakts, mit dem die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, durch einen die Leistung gewährenden Verwaltungsakt. 3. Einem Antragsteller, der über § 44 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten kann, kann regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme i.S. von § 44 Abs. 1 SGB X zugebilligt werden.