Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB).
Mit Urteil vom 27.5.2020 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser seinem Prozessbevollmächtigten am 1.10.2020 zugestellten Entscheidung hat der Kläger am 11.1.2021 Beschwerde zum
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon aus der Versäumung der Beschwerdefrist des § Abs Satz 2 ergibt oder ob dem Kläger nach § Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren ist, weil sein Prozessbevollmächtigter sie unverschuldet aufgrund von Personalengpässen durch Krankheiten und behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen versäumt hat.
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