BSG - Beschluss vom 24.06.2021
B 9 SB 3/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 1524/19
SG Stuttgart, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 5405/17

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 3/21 B

DRsp Nr. 2021/11316

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB).

Mit Urteil vom 27.5.2020 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen höheren GdB des Klägers als 20 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser seinem Prozessbevollmächtigten am 1.10.2020 zugestellten Entscheidung hat der Kläger am 11.1.2021 Beschwerde zum BSG eingelegt und Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Das LSG sei zu Unrecht dem auf seinen Antrag nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen nicht gefolgt.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon aus der Versäumung der Beschwerdefrist des § Abs Satz 2 ergibt oder ob dem Kläger nach § Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren ist, weil sein Prozessbevollmächtigter sie unverschuldet aufgrund von Personalengpässen durch Krankheiten und behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen versäumt hat.