BSG - Urteil vom 30.06.2009
B 2 U 19/08 R
Normen:
AGB DDR § 220; RVO § 1150 Abs. 2; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b; RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 1; UVErwV § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 143/03
SG Halle, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 243/00

Feststellung eines Sportunfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung Leistungssport und Schulsport in der ehemaligen DDR

BSG, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen B 2 U 19/08 R

DRsp Nr. 2009/21723

Feststellung eines Sportunfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung Leistungssport und Schulsport in der ehemaligen DDR

Eine versicherte Tätigkeit während des Schulbesuchs liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, hinsichtlich derer die Schule (Mit-)Verantwortung trägt (organisatorischer Verantwortungsbereich), und das Verhalten des Schülers zum Unfallzeitpunkt als Teilnahme an der Veranstaltung anzusehen ist.

Die Revision der Beigeladenen zu 2. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 2. hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

AGB DDR § 220; RVO § 1150 Abs. 2; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b; RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 1; UVErwV § 1 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.