Die Revision der Beigeladenen zu 2. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 2. hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
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