BSG - Urteil vom 04.07.2013
B 2 U 5/12 R
Normen:
RVO § 1150 Abs. 2; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 215 Abs. 1; ErwVO § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 8
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 119/07
SG Stendal, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 9/07

Feststellung eines Unfalls während der Teilnahme an einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der ehemaligen DDR als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen B 2 U 5/12 R

DRsp Nr. 2013/19943

Feststellung eines Unfalls während der Teilnahme an einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der ehemaligen DDR als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Ein Unfall bei der Betätigung auf einer Kampfbahn bei der vormilitärischen Ausbildung in einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der DDR ist kein Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buches der RVO. 2. Der fehlende Zusammenhang zwischen dieser Verrichtung und dem grundsätzlich versicherten Lehrverhältnis ist auch nicht dadurch hergestellt worden, dass der Lehrling im Lehrvertrag verpflichtet wurde, an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 26. September 2007 zurückgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVO § 1150 Abs. 2; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 215 Abs. 1; ErwVO § 1 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob ein Unfall, den der Kläger während der Teilnahme an einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der DDR (GST) erlitt, als Arbeitsunfall festzustellen ist.