LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.12.2011
L 6 U 119/07
Normen:
RVO § 1150 Abs. 2 S. 1; RVO § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; EinigVtr Anlage I Kap. VIII Sachg. I Abschn. III Buchst. c Maßg. 8 Nr. 2 Buchst. ee; RVO § 359 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 548 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 9/07

Unfallversicherung - Unfall; Arbeitsunfall; Beitrittsgebiet; Arbeitsvertrag; Lehrvertrag; gesellschaftliche Tätigkeit; Sonderzuständigkeit; vormilitärische Ausbildung; betrieblicher Zusammenhang; Anerkennungsbescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung; Verwaltungsakt; Einzelfallregelung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen L 6 U 119/07

DRsp Nr. 2012/6563

Unfallversicherung - Unfall; Arbeitsunfall; Beitrittsgebiet; Arbeitsvertrag; Lehrvertrag; gesellschaftliche Tätigkeit; Sonderzuständigkeit; vormilitärische Ausbildung; betrieblicher Zusammenhang; Anerkennungsbescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung; Verwaltungsakt; Einzelfallregelung

1. Arbeitsunfälle iSv § 1150 Abs 2 Satz 2 RVO "nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht" sind auch solche Unfälle, die nach dem Recht der DDR Ansprüche "wie bei einem Arbeitsunfall" begründeten. 2. Ein Unfall, der als Unfall im Rahmen "gesellschaftlicher Tätigkeit" nach den Vorschriften der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten vom 11.04.1973 (GBl. I S. 199) anerkannt worden ist, kann bei der Prüfung nach § 1150 Abs 2 Satz 1 Nr 1 RVO auch ein Unfall im Rahmen des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO sein, wenn Arbeits- bzw Lehrvertrag oder Normen des Arbeitsrechts bzw des Rechts der Berufsausbildung der DDR eine Pflicht zur Ausübung der gesellschaftlichen Tätigkeit begründeten. 3. In solchen Fällen richtet sich die Zuständigkeit jedenfalls dann nach dem Tatbestand, der durch "Verwaltungsakt" der DDR anerkannt ist, wenn dieser die Sonderzuständigkeit nach Bundesrecht begründet.