LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2022
L 10 U 3992/20
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 2340/18

Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Anerkennung einer dissoziativen Bewegungsstörung nach einem plötzlichen Angriff

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 10 U 3992/20

DRsp Nr. 2023/2633

Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Anerkennung einer dissoziativen Bewegungsstörung nach einem plötzlichen Angriff

Eine dissoziative Bewegungsstörung ist nur dann hinreichend wahrscheinlich auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, wenn dieser tatsächlich ein dramatisches Ereignis darstellt. Kommt es bei einem Angriff nur zu einem kurzen Handgemenge, welches das Opfer nach kurzer Zeit durch Flucht beenden kann und erleidet es lediglich leichte Verletzungen (hier: Platzwunde am Jochbein und Schädel-Hirn-Trauma I°), ist dies nicht der Fall.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 27.10.2009 im Streit.