LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2022
L 15 U 391/18
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.06.2018

Feststellung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungGesundheitsstörungen einer Flugbegleiterin nach einem Fume EventKein wissenschaftlicher Nachweis der Exposition bestimmter toxischer Stoffe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen L 15 U 391/18

DRsp Nr. 2023/14573

Feststellung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Gesundheitsstörungen einer Flugbegleiterin nach einem Fume Event Kein wissenschaftlicher Nachweis der Exposition bestimmter toxischer Stoffe

1. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolge, wenn nicht bewiesen oder feststellbar ist, welchen toxischen Stoffen eine Flugbegleiterin bei einem sogenannten Fume Event, also der Geruchsentwicklung in der Flugzeugkabine ausgesetzt gewesen sein soll. 2. Ein Zusammenhang von Fume Events und dem Entstehen kodierbarer Gesundheitsstörungen ist bislang wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt, weil es bislang an einem Nachweis der Exposition bestimmter toxischer Stoffe fehlt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.06.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Folgen eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 02.08.2014.