LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2022
L 10 U 3283/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 2909/17

Feststellung von Gesundheitsstörungen aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungBeweislast des Unfallversicherungsträgers zur Feststellung einer Vorschädigung im Rahmen der Kausalitätsprüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen L 10 U 3283/18

DRsp Nr. 2022/15255

Feststellung von Gesundheitsstörungen aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Beweislast des Unfallversicherungsträgers zur Feststellung einer Vorschädigung im Rahmen der Kausalitätsprüfung

Sind Art und Ausmaß einer (nur möglichen) Vorschädigung bei unfallnah dokumentierter Ruptur einer Quadrizepssehne und naturwissenschaftlich geeignetem Unfallhergang nicht feststellbar, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des beklagten Unfallversicherungsträgers.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.08.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.