Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Rücknahme der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013, vom 07.08.2013 und vom 04.09.2013 sowie die Auszahlung der insofern einbehaltenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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