LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2013
L 11 AS 697/13 B ER
Normen:
SGB II § 31b ; SGB II § 32 ;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 855/13

Feststellung von Sanktione nach dem Grundsicherungsrechtkeine Rechtswidrigkeit und erst recht keine NIchtigkeit bei einem gestzeskonformen Sanktinsbescheid wegen unentschuldigtem Meldeversäumnis

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 697/13 B ER

DRsp Nr. 2014/1859

Feststellung von Sanktione nach dem Grundsicherungsrecht keine Rechtswidrigkeit und erst recht keine NIchtigkeit bei einem gestzeskonformen Sanktinsbescheid wegen unentschuldigtem Meldeversäumnis

1. Weder Rechtswidrigkeit noch Nichtigkeit von Sanktionsbescheiden folgen daraus, dass diese Bescheide auf vom Leistungsempfänger unentschuldigt versäumte Vorsprachetermine erlassen wurden. 2. Die Feststellung des Eintritts einer Sanktion entspricht hier vielmehr gerade der Rechtsfolge, die der Gesetzgeber an das unentschuldigte Versäumen eines Vorsprachetermins geknüpft hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 31b ; SGB II § 32 ;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Rücknahme der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013, vom 07.08.2013 und vom 04.09.2013 sowie die Auszahlung der insofern einbehaltenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

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