Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem
Der im I. geborene Kläger ist schwer behindert. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen G, B, H und aG schwerbehindertenrechtlich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) festgestellt (vergleiche zuletzt Bescheid vom 5. August 2005).
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