LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.06.2022
L 10 VE 47/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VJ 16/15

Feststellung von Schädigungsfolgen und Beschädigtenrente nach dem IfSGAußergewöhnliche Immunreaktion

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen L 10 VE 47/20

DRsp Nr. 2022/14686

Feststellung von Schädigungsfolgen und Beschädigtenrente nach dem IfSG Außergewöhnliche Immunreaktion

Zu einem geltend gemachten Impfschaden nach dreifacher Impfung mit Hexavac.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Der im I. geborene Kläger ist schwer behindert. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen G, B, H und aG schwerbehindertenrechtlich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) festgestellt (vergleiche zuletzt Bescheid vom 5. August 2005).