Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Klägerin als Schädigungsfolge i.S.d. §
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin wegen eines Vorfalls vom 1. Juli 2007, bei dem es zwischen ihr und sechs Männern zu sexuellen Handlungen gekommen ist, Schädigungsfolgen festzustellen und ihr Beschädigtenrente zu gewähren.
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