LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 05.11.2019
L 10 VE 24/15
Normen:
OEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VE 14/12

Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung einer BeschädigtenrenteBegriff des tätlichen Angriffs im OEGKörperliche Gewalteinwirkung gegen eine Person

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen L 10 VE 24/15

DRsp Nr. 2020/13176

Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung einer Beschädigtenrente Begriff des tätlichen Angriffs im OEG Körperliche Gewalteinwirkung gegen eine Person

Der Begriff des tätlichen Angriffs im OEG ist in Anknüpfung an das StGB eigenständig und ohne eine "strenge Bindung" an die strafrechtliche Bedeutung auszulegen und setzt eine körperliche Gewalteinwirkung gegen eine Person voraus.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Klägerin als Schädigungsfolge i.S.d. § 1 OEG statt "psychische Gesundheitsstörung" eine "posttraumatische Belastungsstörung" wegen der Tat vom 1. Juli 2007 festzustellen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin wegen eines Vorfalls vom 1. Juli 2007, bei dem es zwischen ihr und sechs Männern zu sexuellen Handlungen gekommen ist, Schädigungsfolgen festzustellen und ihr Beschädigtenrente zu gewähren.