LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.07.2022
L 10 VE 49/20
Normen:
KOVVfG § 15;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 9/18 WA

Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenrente nach dem OEGSteigerung von Aussagen zu angeschuldigten Ereignissen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen L 10 VE 49/20

DRsp Nr. 2022/14673

Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenrente nach dem OEG Steigerung von Aussagen zu angeschuldigten Ereignissen

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KOVVfG § 15;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).

Bei der am 3. Januar G. geborenen Klägerin, die im laufenden Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente steht, ist mit Bescheid des beklagten Landes vom 20. Mai 2010 ab April 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt. Als Funktionsstörung ist dabei „seelische Krankheit, Suchtkrankheit“ zugrunde gelegt.