Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenrente nach den Vorschriften des
Bei der am 3. Januar G. geborenen Klägerin, die im laufenden Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente steht, ist mit Bescheid des beklagten Landes vom 20. Mai 2010 ab April 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt. Als Funktionsstörung ist dabei „seelische Krankheit, Suchtkrankheit“ zugrunde gelegt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|