Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum
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