LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.08.2019
L 3 R 277/17
Normen:
AAÜG § 8; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 106 R 1875/15

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜGBeschäftigung oder Tätigkeit in einem VersorgungssystemObjektive Auslegungskriterien des Bundesrechts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2019 - Aktenzeichen L 3 R 277/17

DRsp Nr. 2020/5779

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem Objektive Auslegungskriterien des Bundesrechts

1. Ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt wurde, bestimmt sich weder durch eine durch konstitutive Zusage begründete formale Mitgliedschaft oder durch eine förmlich festgestellte Zugehörigkeit noch durch sonstige Umstände neben der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit.2. Der Rechtsgehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.