BSG - Urteil vom 23.08.2007
B 4 RS 7/06 R
Normen:
AAÜG § 5 § 6 § 7 § 8, Anl. 1 Nr. 3 ; SGB VI § 149 Abs. 5 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 § 88 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 447
NJ 2008, 92
NZS 2008, 487
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 427/05
SG Gotha - S 5 RA 2085/02 - 21.4.2005,

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem; Wirkung der Datenfeststellung durch den Versorgungsträger für vorherige Zeiträume; einheitliches Rechtsschutzbegehren bei Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund

BSG, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen B 4 RS 7/06 R

DRsp Nr. 2008/11914

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem; Wirkung der Datenfeststellung durch den Versorgungsträger für vorherige Zeiträume; einheitliches Rechtsschutzbegehren bei Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund

1. In der Entscheidung des Versorgungsträgers für Zusatzversorgungssysteme über die Feststellung von Daten nach dem AAÜG ab einem bestimmten Zeitpunkt liegt keine Ablehnung der Datenfeststellung für vorherige Zeiträume. 2. Ab 1.1.2008 ist es nicht mehr gerechtfertigt, für das einheitliche Rechtsschutzbegehren eines Bürgers an das Gericht auf Verurteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Gewährung von höherer Rente unter Berücksichtigung auch seiner Daten nach dem AAÜG zwei nebeneinander anhängige Gerichtsverfahren zu eröffnen und zweifache Kosten zu verursachen, obwohl eine abschließende gerichtliche Gesamtentscheidung in einem Verfahren über das gesamte Begehren des Bürgers und über alle angefochtenen Verwaltungsakte ergehen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 5 § 6 § 7 § 8, Anl. 1 Nr. 3 ; SGB VI § 149 Abs. 5 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 § 88 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: