LSG Hessen - Urteil vom 09.03.2018
L 5 R 76/16
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 19;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 939/11

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates in der ehemaligen DDRErforderlichkeit einer schriftlichen Beitrittserklärung

LSG Hessen, Urteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen L 5 R 76/16

DRsp Nr. 2019/15371

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates in der ehemaligen DDR Erforderlichkeit einer schriftlichen Beitrittserklärung

Für einen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates sind der Beitritt durch die erfolgte Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erforderlich. Ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung besteht nicht.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 19;

Tatbestand: