BSG - Urteil vom 18.06.2003
B 4 RA 1/03 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1, Anl 1 Nr. 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 198/02
SG Leipzig, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 448/00

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz

BSG, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 1/03 R

DRsp Nr. 2003/15625

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz

Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz können nur dann nach § 5 AAÜG festgestellt werden, wenn Tätigkeiten bzw Beschäftigungen in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem in § 1 Abs. 2 der ZAVtIVDBest 2 genannten gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sind. Nicht ausreichend sind Tätigkeiten oder Beschäftigungen in irgendeinem volkseigenen Betrieb und demgemäß auch nicht solche in einem Parteibetrieb. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1, Anl 1 Nr. 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) vom 17. Mai 1973 bis 28. Februar 1990 sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.