LSG Sachsen - Beschluss vom 05.08.2019
L 5 R 142/18 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RS 232/17

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch VEB Geräte- und Reglerwerke

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen L 5 R 142/18 ZV

DRsp Nr. 2019/12159

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch VEB Geräte- und Reglerwerke

VEB Geräte- und Reglerwerke erfüllen nicht die betrieblichen Voraussetzungen einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft, wenn es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe bzw. gleichgestellte Betriebe, sondern um Reparatur- und Montagebetriebe bzw. um Betriebe für geologische Untersuchungen gehandelt hat.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Beschäftigungszeiten des Klägers, und zwar im Zeitraum vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1984, als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.