I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Beschäftigungszeiten des Klägers, und zwar im Zeitraum vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1984, als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
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