BSG - Beschluss vom 06.06.2018
B 5 RS 9/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 824/17
SG Chemnitz, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RS 578/15

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzVerletzung der tatrichterlichen SachaufklärungspflichtDarlegung eines prozessordnungsgemäßen BeweisantragesMerkmale eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 9/18 B

DRsp Nr. 2018/9324

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages Merkmale eines Beweisantrages

1. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages muss die Stellung des Antrags und zusätzlich vorgetragen werden, für welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Mitteln der ZPO Beweis erhoben werden sollte. 2. Eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache sind Merkmale eines Beweisantrages.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

Mit Urteil vom 1.3.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeiten vom 1.9.1978 bis 16.5.1986 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte verneint.