BSG - Urteil vom 26.09.2019
B 5 RS 1/19 R
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2 Nr. 4; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG Anl. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 312
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 264/18
SG Berlin, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 2245/16

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der ehemaligen DDRRechtmäßigkeit der Begrenzung Entgelte für die Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers für Kohle und EnergieKein Erfordernis einer Stimmberechtigung im Staats- oder Ministerrat

BSG, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 1/19 R

DRsp Nr. 2019/16812

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der ehemaligen DDR Rechtmäßigkeit der Begrenzung Entgelte für die Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers für Kohle und Energie Kein Erfordernis einer Stimmberechtigung im Staats- oder Ministerrat

Für die Tätigkeit als stellvertretender Minister der DDR ist eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden, auch wenn keine Stimmberechtigung im Ministerrat bestand.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2 Nr. 4; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG Anl. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über eine Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger, die Entgelte, die der Kläger vom 1.10.1979 bis 20.12.1989 als Stellvertreter des Ministers für Kohle und Energie in der DDR erzielt hat, ohne Anwendung einer nach § 6 Abs 2 Nr 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen.