Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über eine Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger, die Entgelte, die der Kläger vom 1.10.1979 bis 20.12.1989 als Stellvertreter des Ministers für Kohle und Energie in der DDR erzielt hat, ohne Anwendung einer nach §
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