LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2018
L 33 R 264/18
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 2245/16

Feststellung eines Sondertatbestandes nach dem AAÜGBeschäftigung oder Tätigkeit als Minister oder stellvertretender MinisterBezug eines individuell überhöhten Arbeitsentgeltes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 33 R 264/18

DRsp Nr. 2019/1237

Feststellung eines Sondertatbestandes nach dem AAÜG Beschäftigung oder Tätigkeit als Minister oder stellvertretender Minister Bezug eines individuell überhöhten Arbeitsentgeltes

1. Es sind keine Gründe ersichtlich für eine einschränkende (teleologische) Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG dahingehend, dass nur im Ministerrat stimmberechtigte stellvertretende Minister, die ein individuell "überhöhtes" Arbeitsentgelt bezogen, von dieser Regelung erfasst werden sollen. 2. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Regelung ist eine Auslegung contra legem nicht zulässig; zudem ist keine planwidrige Gesetzeslücke ersichtlich. 3. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG enthält weder einen unbestimmten Rechtsbegriff oder einen Beurteilungsspielraum noch eine Möglichkeit zur Ermessensausübung.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Aufhebung der Feststellung des Sondertatbestandes im Sinne des (i.S.d.) § 6 Abs. 2 des () in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des vom 21. Juni 2005 (1. -ÄndG) für den Zeitraum vom 01. Oktober 1979 bis zum 20. Dezember 1989.