Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Aufhebung der Feststellung des Sondertatbestandes im Sinne des (i.S.d.) §
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