LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.04.2017
L 1 RS 3/15
Normen:
ArEV § 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 2; AAÜG Anl. 2 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; EStG § 3 Nr. 4 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 14; SGB IV § 17; SGB VI § 256a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 491/10

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei in der ehemaligen DDRBerücksichtigung von Bekleidungs- und Verpflegungsgeld als ArbeitsentgeltKorrektur einer fehlerhaften Entscheidung auch für den Zeitraum vor der Stellung des Überprüfungsantrags

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 1 RS 3/15

DRsp Nr. 2017/10215

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei in der ehemaligen DDR Berücksichtigung von Bekleidungs- und Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung auch für den Zeitraum vor der Stellung des Überprüfungsantrags

1. Das an die Beschäftigten der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungs- und Bekleidungsgeld ist festzustellendes Arbeitsentgelt nach §§ 6, 8 AAÜG (Abgrenzung zu dem an die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gezahlten Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss). Es handelt sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Es liegt auch kein ausnahmsweiser Ausschluss vor, denn die Leistungen wären am 1.8.1991 steuerpflichtig nach dem EStG gewesen, und sie wurden nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Dienstherrn gezahlt. 2. Das Ermessen des Versorgungsträgers zur Korrektur eines Feststellungsbescheids im Rahmen von § 44 SGB X ist auch für den Zeitraum vor dem Antrag nach § 44 SGB X regelmäßig auf Null reduziert.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArEV § 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3; § Abs. Nr. ;