LSG Sachsen - Urteil vom 18.06.2019
L 5 RS 510/17
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2; AAÜG Anl. 2 Nr. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 RS 1837/09

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen RepublikKeine Berücksichtigung von Verpflegungs- und Bekleidungsgeldern

LSG Sachsen, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen L 5 RS 510/17

DRsp Nr. 2019/10604

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik Keine Berücksichtigung von Verpflegungs- und Bekleidungsgeldern

Das für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Verpflegungs- und Bekleidungsgeld ist nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV zu qualifizieren, weil diese Zahlungen und Bezüge nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Verpflegungsgeld- und Bekleidungsgeldzahlungen jeweils lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2; AAÜG Anl. 2 Nr. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 2;

Tatbestand: