LSG Sachsen - Urteil vom 18.06.2019
L 5 RS 513/17
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2; AAÜG Anl. 2 Nr. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 256a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 RS 797/09

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen RepublikKeine Berücksichtigung von VerpflegungsgeldernBerücksichtigung von Geldprämien als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung

LSG Sachsen, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen L 5 RS 513/17

DRsp Nr. 2019/10605

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik Keine Berücksichtigung von Verpflegungsgeldern Berücksichtigung von Geldprämien als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung

1. Das für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Verpflegungsgeld ist nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV zu qualifizieren, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Verpflegungsgeldzahlungen lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen. 2. Zugeflossene Geldprämien sind als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV, 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu qualifizieren, wenn diese Zahlungen aus der Beschäftigung erzielt wurden und Gegenleistungen für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen.