LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.03.2017
L 3 RS 27/15
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; ArEV § 1; BergPG §§ 1 ff.; EStG § 19; EStG § 3 Nr. 46; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 R 1226/11

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Berücksichtigung zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 3 RS 27/15

DRsp Nr. 2017/12245

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Berücksichtigung zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau

Die Bergmannsprämie ist kein durch den Versorgungsträger festzustellendes Entgelt. Sie ist als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, jedoch steuerfrei. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung von § 3 Nr. 46 EStG in der am 1.8.1991 geltenden Fassung.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; ArEV § 1; BergPG §§ 1 ff.; EStG § 19; EStG § 3 Nr. 46; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung zusätzlicher Entgelte im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auf der Grundlage von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (im Folgenden: Bergmannsprämie).