LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.07.2017
L 3 RS 8/16
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; ArEV § 1; BergPG §§ 1 ff.; EStG § 19; EStG § 3 Nr. 46; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RS 19/14

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen L 3 RS 8/16

DRsp Nr. 2017/15846

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau

Die zusätzliche Belohnung für eine Beschäftigung im Bergbau in der DDR war gemäß § 3 Nr. 46 EStG in der am 1.8.1991 geltenden Fassung steuerfrei. Deshalb kann sie nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG festgestellt werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; ArEV § 1; BergPG §§ 1 ff.; EStG § 19; EStG § 3 Nr. 46; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch die Feststellung zusätzlicher Entgelte im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Zeit vom 1. Juni 1979 bis zum 30. Juni 1990.